
Aktuelles Arbeitsrecht November 2025
Kündigung wegen Krankmeldung – Unzulässige Maßregelung?
Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 28.03.2025 – 10 SLa 916/24
Sachverhalt
Ein Entsorgungsbetrieb beschäftigte seit dem 1. August 2023 einen Fahrer, nachdem er von einer spanischen Vermittlungsfirma als Berufskraftfahrer zusammen mit drei anderen Arbeitnehmern zu der Beklagten nach Deutschland gekommen ist. Es bestand eine Probezeit mit verkürzter Kündigungsfrist.
Am 16. Januar 2024 erlitt der Kläger bei der Sperrmüllabfuhr einen Arbeitsunfall, als er bei Eisglätte ausrutschte und sich eine Verletzung zuzog. Er war an diesem Tag ausweislich des Einsatzplanes neben dem Fahrer C als Lader für Sperrmüll am Entsorgungsort A auf dem Entsorgungsfahrzeug eingeteilt. Der zweite Lader neben dem Fahrer ist an diesem Tag nicht erschienen. Das Fahrzeug war also nicht in der üblichen Besetzung von einem Fahrer und zwei Packern besetzt, was typischerweise die Unfallgefahr erhöht.
Der Fahrer / Lader reichte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 24. Januar 2024 ein, wobei die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis zum 31. Januar 2024 andauerte. Mit Schreiben vom 26. Januar 2024 kündigte der Entsorgungsbetrieb das bestehende Arbeitsverhältnis. Zeitgleich kündigte sie die Arbeitsverhältnisse zweier weiterer Arbeitnehmer, die zusammen mit dem Kläger die Arbeit bei ihr aufgenommen hatten.
Die Kündigung erfolgte also nur zwei Tage nach Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht Hessen bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt und wies die Berufung des Klägers ab. Die Probezeitkündigung war wirksam.
Entscheidungsgründe
Kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot:
Nach Auffassung des LAG Hessen verstoße die Probezeitkündigung nicht gegen das Maßregelungsverbot. Danach dürfe der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht deshalb bei einer Maßnahme benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
Es sei zwar umstritten, ob mit der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein „Recht geltend gemacht wird“, bei richtiger Betrachtung könne jedoch ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot vorliegen, weil der Arbeitnehmer mit der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zugleich sein Recht geltend macht, nicht zur Arbeit erscheinen zu müssen. Eine Kündigung aus Anlass einer Krankmeldung sei aber nur dann eine unzulässige Maßregelung, wenn gerade das zulässige Fernbleiben von der Arbeit sanktioniert werden soll.
Auch wenn vorliegend der Ausspruch der Kündigung zwei Tage nach Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine zeitliche Koinzidenz darstelle, habe der Entsorgungsbetrieb nicht in der Hauptsache gekündigt, um sich ihrer Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung zu entziehen, sondern dargelegt, dass sie weder mit dem Fahrer / Lader noch den beiden anderen spanischen Mitarbeitern zufrieden gewesen sei, unter anderem wegen der unzureichenden Sprachkenntnisse.
Außerdem habe der Entsorgungsbetrieb nicht nur dem verunfallten Fahrer / Lader gekündigt, sondern auch zwei weiteren vermittelten Arbeitnehmern, was dafür spreche, dass die Kündigung nicht primär wegen des krankheitsbedingten Fehlens erfolgte, sondern wegen Unzufriedenheit mit der Arbeitsleistung und den Sprachkenntnissen.
Im vorliegenden Fall komme auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben wegen eines widersprüchlichen Verhaltens in Betracht. Eine Kündigung innerhalb der Wartezeit von 6 Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses sei grundsätzlich nicht treuwidrig und damit unwirksam, wenn der Arbeitnehmer zuvor einen Arbeitsunfall erlitten hat, auch wenn den Arbeitgeber ein Mitverschulden trifft, weil er aus Fahrlässigkeit nicht sämtliche Arbeitsschutzregelungen stringent umgesetzt hat.
Zugunsten des Arbeitnehmers sei zwar zu beachten, dass das Fahrzeug an dem Tag des Arbeitsunfalles nicht in der an sich üblichen Besetzung von einem Fahrer und zwei Packern besetzt gewesen sei, wodurch sich typischerweise die Gefahr eines Arbeitsunfalls erhöht habe, jedoch könne vorliegend der Arbeitgeberin an dem Arbeitsunfall des Klägers nur ein geringes Mitverschulden angelastet werden. Angesichts der winterlichen Verhältnisse am Tag des Arbeitsunfalls habe sich in erster Linie ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht.
Ein Arbeitnehmer hat daher hohe prozessuale Hürden zu überwinden, wenn er eine Kündigung unter Berufung auf einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot angreifen will.
Fazit
Dieses Urteil zeigt: Eine Kündigung kurz nach Krankmeldung ist nicht automatisch eine unzulässige Maßregelung – entscheidend ist das tatsächliche Kündigungsmotiv.
Das BAG hat bereits im Jahr 2021 klargestellt, dass eine Kündigung aus Anlass einer Krankmeldung nur dann eine unzulässige Maßregelung sei, wenn gerade das zulässige Fernbleiben von der Arbeit sanktioniert werden soll. Wolle der Arbeitgeber dagegen für die Zukunft erwarteten Folgen weiterer Arbeitsunfähigkeit, insbesondere (neuerlichen) Betriebsablaufstörungen, vorbeugen, fehle es an einem unlauteren Motiv für die Kündigung.
Hierbei ist zu beachten, dass allein der Umstand, dass die Kündigung im bloßen zeitlichen Zusammenhang mit der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arbeitnehmer erfolgt, noch nicht die Annahme eines Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot begründet.
(HHo 11.2025)
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