
Aktuelles Arbeitsrecht September 2025
Kündigung wegen Wettbewerbstätigkeit im (noch) laufenden Arbeitsverhältnis
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln befasste sich in seinem Urteil vom 24.04.2025 – 6 SLa 302/24 – mit Kündigungen, die wegen Wettbewerbstätigkeiten im noch laufenden Arbeitsverhältnis ausgesprochen wurden.
SACHVERHALT
Beteiligte des Rechtsstreits waren ein Rechtsanwalt, der in einer Rechtsanwaltsgesellschaft angestellt war, die sich hauptsächlich mit Massenverfahren (Abgas-Skandal, Wirecard) beschäftigte.
Die Rechtsanwaltsgesellschaft kündigte ihrem angestellten Rechtsanwalt zweimal:
Eine erste Kündigung wurde am 26.01.2023 ausgesprochen aus betriebsbedingten Gründen. Die Rechtsanwaltsgesellschaft machte geltend, sie müsse ihre Abteilung „Versicherungsrecht und allgemeines Zivilrecht“ schließen, weil nur noch 393 laufende Akten vorhanden seien, die von drei Anwälte nicht mehr rentabel bearbeitet werden könnten. Auch habe sich der Anwalt geweigert, in den Massenverfahren (Abgas-Skandal) zu arbeiten. Eine zweite Kündigung wurde am 11.05.2023 als außerordentliche und vorsorglich ordentliche Kündigung ausgesprochen, weil der Anwalt ab April 2023 in einer anderen Kanzlei in Düsseldorf gearbeitet habe, was unlauterer bzw. unzulässiger Wettbewerb sei. Der betroffene Anwalt bestritt, die Arbeit in Massenverfahren abgelehnt zu haben und verwies darauf, dass die Rechtsanwaltsgesellschaft stark wachse (laut Instagram-Posts des Geschäftsführers: „über 30.000 neue Fälle“, „Team entwickelt sich“). Es seien mehr als 10 neue Rechtsanwälte eingestellt worden und 27 Stellen rund um die Kündigungszeit ausgeschrieben worden. Zudem bearbeite die Rechtsanwaltsgesellschaft weiterhin Verkehrsrecht und andere Zivilrechtsgebiete. Er habe auch keinen unlauteren Wettbewerber durch Abwerbung von Mandanten betrieben.
ENTSCHEIDUNG
Das LAG Köln entschied zugunsten des Anwalts und erklärte die Kündigungen für unwirksam.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Zur ersten Kündigung (betriebsbedingt) befand das Gericht, die Rechtsanwaltsgesellschaft hätte eine Änderungskündigung aussprechen müssen, statt gleich eine Beendigungskündigung zu erklären. Eine Beendigungskündigung sei nur erlaubt, wenn mildere Mittel (wie Versetzung) nicht möglich sind. Auch wenn ein Arbeitnehmer zunächst eine andere Tätigkeit ablehnt, müsse der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen. Das Gericht stellte fest, dass es freie Arbeitsplätze im Bereich Massenverfahren gab. Auch sei der Vortrag der Rechtsanwaltsgesellschaft „widersprüchlich und lückenhaft“. 27 Stellenausschreibungen zur Zeit der Kündigung bewiesen, dass Bedarf vorhanden war.
Zur zweiten Kündigung (Wettbewerbsvorwurf) äußerte das Gericht, dass kein ausreichender Grund für eine fristlose Kündigung vorhanden gewesen sei. Denn Arbeitnehmer dürften während eines Kündigungsschutzverfahrens anderswo arbeiten. Sie seien sogar verpflichtet sich um anderen Verdienst zu bemühen. Aus sei ein konkreter Wettbewerbsverstoß nicht bewiesen worden. Denn der Anwalt habe in Düsseldorf gearbeitet und nicht im direkten Einzugsgebiet der Rechtsanwaltsgesellschaft in Köln. Zudem habe er in einem Bereich gearbeitet, den die Rechtsanwaltsgesellschaft angeblich aufgegeben hatte. Schließlich seien auch keine Mandanten abgeworben worden.
FAZIT FÜR ARBEITNEHMER
- Während eines laufenden Kündigungsschutzverfahren dürfen (u. U. müssen) Arbeitnehmer anderswo arbeiten (um dem möglichen Einwand des Arbeitgebers zu entgehen, sie hätten anderweitigen Erwerb böswillig unterlassen, weshalb ihnen kein „Verzugslohn“ zustehe)
- Beweise dokumentieren wie Stellenausschreibungen, öffentliche Aussagen des Arbeitgebers, die gegen den Wegfall des Arbeitsplatzes bzw. einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit sprechen
- Jeden Anschein unlauteren Wettbewerbs vermeiden
FAZIT FÜR ARBEITGEBER
- Gründliche Vorbereitung: betriebliche Erfordernisse lückenlos dokumentieren
- Vermeidung von Widersprüchen zwischen Kündigungsbegründung und Aussagen in modernen Kommunikationsmitteln (Instagram, Stellenportale)
- Alternative Arbeitsplätze prüfen: Änderungskündigung vor Beendigungskündigung
- Konkrete Beweise: Bei Wettbewerbsvorwürfen konkrete, handfeste Belege vorlegen
Praxistipp
Arbeitgeber müssen im digitalen Zeitalter mit vielfältigen Informationsmöglichkeiten besonders auf Konsistenz ihrer Aussagen achten, während Arbeitnehmer darauf fokussieren, Widersprüche aufzudecken.
(HHo 09.2025)
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