Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Oktober 2020

Kündigungsfrist eines GmbH-Geschäftsführers

Der Geschäftsführerin eines Vereins, die ein Jahresgehalt von € 100.000 bezog, wurde wegen Kritik am Vereinsvorstand am 28.02.2018 zum 31.05.2018 gekündigt. Der Anstellungsvertrag enthielt keine Regelung zu den Kündigungsfristen. Umstritten ist, ob in derartigen Fällen die gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeitnehmer nach § 622 BGB oder diejenigen nach § 621 BGB für Dienstnehmer anzuwenden sind, wobei letztere insbesondere bei kurzen Dienstzeiten und in Abhängigkeit von dem vereinbarten Zahlungsmodus für das Gehalt (Monats- oder Jahresgehalt) häufig deutlich ungünstiger sind. Die Grundsatzfrage nach der hier anwendbaren Vorschrift hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 11.06.2020 – 2 AZR 374/19 – dahin entschieden, dass für Geschäftsführer regelmäßig § 621 BGB anzuwenden ist. Dies war für die Geschäftsführerin hier aber vorteilhaft: Da ein Jahresgehalt vereinbart war, galt eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartal, so dass das Anstellungsverhältnis erst am 30.06.2018 endete. (HHo/10.2020)