Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht August 2025

Kündigungsschutz für GmbH-Geschäftsführer?

Eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hessen vom 24. Januar 2025 – Az. 8 Sa 153/24 -, befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen einem GmbH-Geschäftsführer Kündigungsschutz zustehen kann.

 

Sachverhalt

Eine Führungskraft war zunächst als Vice President und Geschäftsführer bei einer GmbH angestellt und hatte dort weitreichende Entscheidungsbefugnisse. Vertragsgrundlage war ein Arbeitsvertrag, der auch die üblichen arbeitsvertraglichen Bedingungen regelte – etwa Vergütung, Urlaub und Kündigung. Im Laufe des Arbeitsverhältnisses wurde die Führungskraft von seiner Organstellung als Geschäftsführer abberufen, was rechtlich bedeutet, dass er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Vertreter der Gesellschaft im Sinne des GmbH-Gesetzes (§ 35 GmbHG) war. Dennoch blieb das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis als „normaler“ Arbeitnehmer bestehen und die Führungskraft setzte seine Tätigkeit in anderer, untergeordneter Position als Arbeitnehmer fort. Einige Zeit später sprach die Gesellschaft (nunmehr als Arbeitgeber) dem nunmehrigen Arbeitnehmer eine ordentliche Kündigung aus.

Der Arbeitnehmer erhob dagegen Klage vor dem Arbeitsgericht, da er der Meinung war, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt sei und er dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unterfalle.

Der Arbeitgeber argumentierte dagegen, dass der Arbeitnehmer wegen seiner vorherigen Stellung als Geschäftsführer nicht in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes falle (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG), da dieses für „leitende Angestellte mit Vertretungsmacht“ nicht gelte.

 

Entscheidung

Das LAG Hessen entschied, dass die (ehemalige) Führungskraft vollumfänglich als normaler Arbeitnehmer zu behandeln sei, da sie zum Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr als Geschäftsführer bestellt war. Damit unterliege sie dem normalen Kündigungsschutz nach KSchG.

 

Entscheidungsgründe

Maßgeblich für die Entscheidung des LAG war, dass zum Zeitpunkt der Kündigung die Organstellung als Geschäftsführer nicht mehr existierte und damit die Regelung in § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG, die sich explizit auf Arbeitnehmer in „leitender Stellung“ oder solche, die organschaftlich tätig sind – etwa Geschäftsführer bezieht, keine Anwendung mehr finden konnte. Denn wenn die Organschaft (Geschäftsführertätigkeit) zum Zeitpunkt der Kündigung bereits beendet war, existiert dieser Sonderstatus, der den Kündigungsschutz ausschließt, nicht mehr. Zu diesem Zeitpunkt war die ehemalige Führungskraft nur noch einfacher Arbeitnehmer. Daher greift der allgemeine Kündigungsschutz, der für alle Arbeitnehmer gilt.

 

Fazit für Arbeitgeber

Sobald eine organschaftliche Stellung – wie eine Geschäftsführung – endet, findet das Kündigungsschutzgesetz auf die ehemalige Führungskraft (wieder) Anwendung, jedenfalls wenn Grundlage für die Bestellung zum Geschäftsführer ein Arbeitsvertrag war. Kündigt ein Arbeitgeber einen ehemals leitenden Angestellten nach dessen Abberufung, muss er dementsprechend die Anforderungen des KSchG berücksichtigen – z. B. Sozialauswahl, Kündigungsgründe etc. Zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten ist die genaue Dokumentation wichtig, wann die Abberufung wirksam wurde, ob vor oder nach Zugang einer Kündigung.

 

Fazit für Arbeitnehmer (ehemaliges Organ)

Insbesondere bei sich abzeichnenden Konflikten empfiehlt es sich, einen Statuswechsel in Betracht zu ziehen. Nach Abberufung aus dem Organstatus oder Niederlegung desselben (z. B. Geschäftsführer) und vor Ausspruch einer Kündigung ist das – nunmehr ehemalige – Organ normaler Arbeitnehmer, jedenfalls wenn Grundlage der Organstellung ein Arbeitsvertrag war, so dass Kündigungsschutz in Anspruch genommen werden kann, was die Verhandlungsposition bei Abfindungsverhandlungen deutlich verbessern kann.