
Aktuelles Arbeitsrecht Februar 2026
Kündigungsschutz: Zählen Arbeitnehmer ausländischer Betrieb mit?
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz vom 02.09.2025 – 4 SLa 200/24
Sachverhalt
Der Kläger ist seit 1994 in der technischen Beratung der Beklagten beschäftigt, die Fertigungsstoffe für die Produktion von Fliesen und Kacheln vertreibt. Den Bereich Fliesen und Kacheln überführte sie im Jahr 2001 auf einen spanischen Unternehmenszweig und schloss den Standort in Deutschland. Der Kläger blieb als einziger inländischer Arbeitnehmer innerhalb dieser Sparte zurück und arbeitete aus dem Homeoffice weiter. Zudem besuchte er Kunden gemeinsam mit spanischen Kollegen und wurde zwei bis dreimal im Jahr, teils wochenweise, im spanischen Labor eingesetzt.
Als das Unternehmen ihm später kündigte, klagte der Kläger auf Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Der Knackpunkt: Das KSchG schützt nur Arbeitnehmer in Betrieben, die eine bestimmte Mindestgröße haben (mehr als 10 Beschäftigte). Der Kläger wollte dafür auch die spanischen Kollegen mitzählen lassen.
Entscheidung
Auch die Berufung des Klägers vor dem LAG Rheinland-Pfalz hatte keinen Erfolg. Der Kläger könne keinen allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG beanspruchen – mangels überschrittenen Schwellenwertes nach § 23 Abs. 1 KSchG.
Ergebnis: Die Kündigung ist wirksam. Es gibt keinen Kündigungsschutz.
Entscheidungsgründe
Für die maßgebliche Beschäftigtenzahl sei nur auf Betriebsangehörige im (deutschen) Inland abzustellen. Übereinstimmend sei vorgetragen, dass zuletzt außer dem Kläger kein weiterer Inlandsbeschäftigter in der Sparte Fliesen und Kacheln vorhanden gewesen sei.
Der Kläger versuchte zu argumentieren, man müsse das Gesetz verfassungskonform auslegen und auch die spanischen Mitarbeiter mitzählen. Das lehnte das Gericht ab: Eine verfassungskonforme Neuauslegung könne von vornherein nur bei Einheiten größerer Unternehmen herangezogen werden, um sachfremde Ergebnisse zu vermeiden. Soweit Betriebsleitungen im Ausland ansässig seien, müsse daher im Gebiet der Bundesrepublik die ausreichende Zahl an Arbeitnehmern nach deutschem Recht beschäftigt werden. Der Fall des Klägers sei hierdurch gerade nicht gekennzeichnet.
Auch der Einwand, der Arbeitgeber habe die Struktur bewusst gewählt, um deutschen Kündigungsschutz zu umgehen, half nicht: Der Arbeitgeber verfügt über einen grundrechtlich verbrieften Gestaltungsspielraum, wie viele Mitarbeiter er in Deutschland beschäftigen will.
Fazit
Das Urteil macht deutlich: Wer als einziger Arbeitnehmer einer ins Ausland verlagerten Betriebseinheit in Deutschland im Homeoffice übrigbleibt, verliert den Schutz des deutschen Kündigungsschutzgesetzes – denn ausländische Kollegen zählen bei der entscheidenden Betriebsgröße nicht mit. Unternehmen, die Betriebsteile ins Ausland verlagern, können dadurch faktisch den deutschen Kündigungsschutz aushöhlen. Arbeitnehmer, die allein als „letzter Rest“ einer ins Ausland gewanderten Abteilung zurückbleiben, sind besonders gefährdet und sollten sich rechtlich beraten lassen.
(HHo 02.2026)
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