
Aktuelles Arbeitsrecht Januar 2025
Kunden-E-Mails an Konkurrenz weitergeleitet – fristlose Kündigung
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschied am 06.06.2024 – 6 Sa 606/23 -, dass die fristlose Kündigung eines Vertriebsleiters wegen unerlaubter Weitergabe von Geschäftsinformationen an ein Konkurrenzunternehmen wirksam ist.
Sachverhalt
Ein Vertriebsleiter war bei einem Unternehmen der Abfallwirtschaft beschäftigt. Seine Hauptaufgabe bestand in der Vermittlung von Abfällen. Am 31.05. 2022 gründete der Vertriebsleiter gemeinsam mit seinem Bruder die K GmbH, ein Unternehmen, das sich mit Recyclingprodukten aus Kunststoff befasst. Der Vertriebsleiter hielt 30 % der Gesellschaftsanteile, sein Bruder war Geschäftsführer und hielt die restlichen Anteile. Die K GmbH verfügte über eine öffentlich zugängliche Internetpräsenz, auf der sie ihre Dienstleistungen bewarb. Zwischen Juli 2022 und April 2023 leitete der Vertriebsleiter mehrere E-Mails von Kunden seines Arbeitgebers an seinen Bruder weiter. Diese E-Mails enthielten Angebote für Recyclingprodukte oder Vorschläge für geschäftliche Kooperationen. Nachdem der Arbeitgeber am 25.05.2023 von diesen Weiterleitungen erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis am 26.05.2023 fristlos und vorsorglich ordentlich zum 30.09.2023. Der Vertriebsleiter erhob daraufhin Kündigungsschutzklage.
Entscheidungsgründe
Das Gericht stellte fest, dass der Vertriebsleiter durch die Weitergabe von Kunden-E-Mails an die K GmbH gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen habe. Unabhängig von der genauen Beteiligung des Vertriebsleiters an der K GmbH oder der Rolle seines Bruders als Geschäftsführer sei die K GmbH als Konkurrenzunternehmen anzusehen, da sie mit ihrer Internetpräsenz aktiv am Markt auftrete. Die unerlaubte Weitergabe von Geschäftsinformationen an ein Konkurrenzunternehmen stelle einen schweren Vertrauensbruch dar. Das Gericht bewertete dieses Verhalten als wichtigen Grund, der eine fristlose Kündigung rechtfertige. Dabei spiele es keine Rolle, wie viele Gesellschaftsanteile der Vertriebsleiter an der K GmbH halte oder wer die Freischaltung des Internetauftritts veranlasst hatte.
Fazit
Die Entscheidung des LAG Köln verdeutlicht, dass die unerlaubte Weitergabe von internen Geschäftsinformationen an Konkurrenzunternehmen einen erheblichen Vertrauensbruch darstellt und eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.
(HHo 01.2025)
Zurück zur Übersicht Aktuelles Arbeitsrecht