Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Juli 2025

Kundin will nur mit Mann zusammenarbeiten – Schadensersatz vom Arbeitgeber

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg vom 20.11. 2024 – 10 Sa 13/24 -befasst sich mit den Pflichten des Arbeitgebers, wenn ein Kunde nur mit bestimmten Mitarbeitern zusammenarbeiten will.

 

Sachverhalt

Einer Architektin und Vertriebsmitarbeiterin eines Bauunternehmens wurde eine Interessentin zur Betreuung zugewiesen. Die potenzielle Kundin verlangte ausdrücklich keine weibliche Beraterin, sondern einen männlichen Ansprechpartner. Der Regionalleiter übertrug die Angelegenheit ohne Widerspruch gegenüber dem Kunden daraufhin auf einen männlichen Kollegen. Die Architektin protestierte dagegen erfolglos. Sie verlor dadurch den Auftrag und eine mögliche hohe Provision, womit sie nicht einverstanden war.

 

Entscheidung

Das LAG erkannte der Klägerin, die eine Entschädigung von rund € 85.000 gefordert hatte, nach § 15 Abs. 2 AGG € 1.500 € zu.

 

Entscheidungsgründe

Das LAG stufte das Vorgehen des Arbeitgebers als direkte Benachteiligung wegen des Geschlechts ein, § 3 Abs. 1 AGG. Zwar kam der Wunsch, nur von männlichen Mitarbeitern betreut zu werden, von der Kundin. Der Arbeitgeber habe jedoch die Pflicht gehabt, ihre Mitarbeiterin zu schützen (§ 12 Abs. 4 AGG). Der Arbeitgeber habe aktiv Schutzmaßnahmen ergreifen müssen, z. B. durch ein Gespräch mit der Kundin über Qualifikation der Architektin und Nachfrage, warum ein männlicher Berater gewünscht werde. Allerdings genügten nach Auffassung des Gerichts € 1.500, um dem immateriellen Schaden und dem präventiven Charakter der Entschädigung gerecht zu werden. Die vom Arbeitgeber ergriffenen Maßnahmen (Meldung an AGG-Stelle, Sensibilisierung) sprächen für eine niedrige Entschädigung.

 

Fazit

Das Urteil stärkt die Rechte von Beschäftigten deutlich. Es macht klar: Diskriminierende Kundenwünsche dürfen nicht einfach erfüllt werden – Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, ihre Mitarbeiter zu schützen und diskriminierenden Kundenforderungen aktiv entgegenzutreten.

(HHo 07.2025)