Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Juli 2020

Kurze Kündigungsfrist für Haushaltshilfe in Privathaushalt

Einer seit dem 01.02.2006 in einem Privathaushalt beschäftigten Haushaltshilfe wurde am 31.01.2018 außerordentlich fristlos gekündigt. Die fristlose Kündigung hielt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.09.2019 – 8 Sa 352/18 – für unwirksam. Als ordentliche Kündigung war die Kündigung mangels Kündigungsschutzes nicht angreifbar und damit wirksam. Es stellte sich nunmehr die Frage, wann das Arbeitsverhältnis endete: entweder mit der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende oder mit der verlängerten Kündigungsfrist gem. § 622 Abs. 3 Nr. 4 BGB von vier Monaten zum Monatsende. Die längere gesetzliche Kündigungsfrist kommt nur in Betracht, wenn es sich beim Privathaushalt um einen „Betrieb“ im Sinne des Gesetzes handelte. Dem ist nicht so, wie das Gericht befand, weil die als Haushaltshilfe zu verrichtenden Tätigkeiten wie Kochen, Waschen, Bügeln, Nähen und Putzen lediglich der Befriedigung des Eigenbedarfs des Arbeitgebers dienten und damit keinerlei betrieblichen Zweck verfolgten. (HHo/07.2020)