Aktuelles Arbeitsrecht Januar 2020
Leasingraten für Dienstfahrrad bei langer Erkrankung
Eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 11.11.2019 – 3 Ca 229/19 – ist nicht nur für länger erkrankte Arbeitnehmer mit Anspruch auf ein Dienstfahrrad interessant, sondern auch für solche, die Anspruch auf einen Dienstwagen auf Basis eines Leasingvertrags haben. Im entschiedenen Fall lag der Dienstradgestellung ein dreiseitiger Vertrag zwischen dem Arbeitgeber, der Arbeitnehmerin und der Leasinggesellschaft zu Grunde, die auch die Vertragsbedingungen stellte. Danach war der Arbeitgeber berechtigt bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses, z. B. wegen Elternzeit, oder für den Zeitraum ohne Entgeltbezug, z. B. nach Ablauf des 6-wöchigen-Entgeltfortzahlungszeitraums bei Erkrankung, das Dienstrad zurückzufordern. Forderte er es nicht zurück, hatte die Arbeitnehmerin für die Dauer des ruhenden Arbeitsverhältnisses die Leasingraten zu erstatten. Das Arbeitsgericht hielt die entsprechende Vertragsklausel für intransparent und ordnete sie darüber hinaus als unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmerin ein. Es wies daher die Klage des Arbeitgebers auf Zahlung der Leasingraten ab. (HHo/01.2020)
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