Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Februar 2025

Leiharbeiter besser bezahlt als Stammpersonal – Gleichbehandlung?

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied am 9. Januar 2024 – 5 Sa 37/23 -, dass fest angestellte Arbeitnehmer keinen Anspruch auf das höhere Gehalt von Leiharbeitnehmern haben, selbst wenn diese eine vergleichbare Tätigkeit ausübten.

 

Sachverhalt

 

Eine Arbeitnehmerin ist als Call-Center Agentin in einem Servicecenter beschäftigt. In dem Servicecenter arbeiten ca. 45 Beschäftigte, wovon nur zwei einen Arbeitsvertrag mit dem Servicecenter unmittelbar haben, während es sich bei allen anderen um Leiharbeitnehmerinnen handelt. Die Leiharbeitnehmerinnen werden deutlich besser vergütet als die Call-Center Agentin. Diese macht einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber geltend in Bezug auf die Höhe der Vergütung der Leiharbeitnehmerinnen, weil sie Vergütung in gleicher Höhe beansprucht.

 

Entscheidungsgründe

 

Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab, weil die Call-Center Agentin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf die höhere Vergütung der Leiharbeitnehmerinnen habe. Ein Anspruch nach dem Gleichstellungsgrundsatz des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes komme nicht in Betracht. Dieser Grundsatz schützt Leiharbeitnehmer davor, schlechter gestellt zu werden als vergleichbare Stammmitarbeiter des Entleihers. Er dient jedoch nicht dem Schutz der Stammbelegschaft vor einer möglichen Besserstellung von Leiharbeitnehmern. Auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greife nicht zugunsten der Call-Center Agentin ein. Dieser Grundsatz verpflichtet Arbeitgeber, ihre eigenen Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Leiharbeitnehmer gehören jedoch nicht zur Gruppe der eigenen Arbeitnehmer, da ihre Arbeitsbedingungen vom Verleiher festgelegt werden. Daher besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, Stammmitarbeiter und Leiharbeitnehmer gleich zu behandeln.

 

Fazit

 

Das Urteil stellt klar, dass Arbeitnehmer der Stammbelegschaft keinen Anspruch auf eine höhere Vergütung von vergleichbaren Leiharbeitnehmern haben, weder aufgrund des Gleichstellungsgrundsatzes des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes noch aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.

(HHo 02.2025)