Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht November 2021

Lockdown – Wer trägt das Lohnrisiko?

Im April 2020 war das Ladengeschäft eines Händlers für Nähmaschinen und Zubehör aufgrund einer Allgemeinverfügung der zuständigen Behörde geschlossen. Eine dort geringfügig Beschäftigte erhielt für diesen Monat ihre übliche monatlich Vergütung von € 432 nicht, wogegen sie durch die Instanzen klagte, letztinstanzlich beim Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2021 – 5 AZR 211/21 – ohne Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht führte aus, wenn der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen müsse, trage er nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und sei nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung zu zahlen. Es sei Sache des Staates, ggf. für einen angemessenen Ausgleich entstehender finanzieller Nachteile zu sorgen. (HHo/11.2021)