Aktuelles Arbeitsrecht Juni 2024
Lohn ohne Arbeit nach Kündigung?
Ein Maschinenbediener wurde von seinem Arbeitgeber nach Ausspruch einer Kündigung nicht mehr beschäftigt, obwohl er zur Arbeit bereit war. Der Maschinenbediener klagte daraufhin auf Lohnfortzahlung, weil er sich der Arbeitgeber im sogenannten Annahmeverzug befinde. Während der Zeit des Annahmeverzugs hatte der Maschinenbediener allerdings keine Bemühungen unternommen, eine andere Arbeit zu finden. Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 07.02.2024 – 5 AZR 177/23 – zugunsten des Arbeitgebers und wies die Klage des Maschinenbedieners ab. Zur Begründung führte es aus: Zwar trete Annahmeverzug ein, wenn der Arbeitgeber die ihm angebotene Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annimmt, obwohl der Arbeitnehmer bereit und in der Lage ist zu arbeiten. Dann müsse der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer grundsätzlich den Lohn zahlen, obwohl keine Arbeitsleistung erbracht wurde. Allerdings müsse sich der Arbeitnehmer in Zeiten des Annahmeverzugs darum bemühen, eine andere Arbeit zu finden. Tue er dies nicht, sei dies als „böswilligem Unterlassen anderweitigen Verdienstes“ zu bewerten mit der Folge, dass der Arbeitgeber den fiktiven Verdienst, den der Arbeitnehmer hätte erzielen können, vom geschuldeten Lohn abziehen könne. Das Urteil verdeutlicht, dass Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs aktiv nach anderer zumutbarer Arbeit suchen müssen, um ihren vollen Lohnanspruch zu behalten. Andernfalls können sie ihren Anspruch auf Lohnfortzahlung verlieren. (HHo/06.2024)
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