Aktuelles Arbeitsrecht Januar 2022
Lohnfortzahlung bei Pflege der Großmutter?
Ein Arbeitnehmer machte gegenüber seinem Arbeitgeber Fortzahlung seiner Vergütung geltend, obwohl er nicht zur Arbeit erschien, weil er seine Großmutter pflegte, die aufgrund eines Sturzes nicht mehr gehen konnte und völlig auf seine Hilfe angewiesen war. Tatsächlich gibt es eine gesetzliche Vorschrift, die einen solchen Entgeltfortzahlungsanspruch verschafft, wenn der Arbeitnehmer für einen kurzen Zeitraum ohne sein Verschulden an der Arbeit verhindert ist. Ein solche Verhinderung ist anerkannt bei Arbeitsausfall aufgrund schwerwiegender Erkrankungen naher Angehöriger. Der Arbeitgeber weigerte sich jedoch, das Entgelt fortzuzahlen, weil er der Meinung war, die Großmutter sei keine nahe Angehörige. Dies sah das angerufene Arbeitsgericht Aachen anders und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung, Urteil vom 17.06.2021 – 7 Ca 2748/21- . Jedenfalls vorliegend sei die Großmutter eine nahe Angehörige, da der Arbeitnehmer mit ihr in einem Haus wohne, in diesem Haushalt aufgewachsen ist und beim medizinischen Dienst der Krankenkasse als ihr Betreuer eingetragen sei. (HHo/01.2022)
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