Aktuelles Arbeitsrecht Juni 2020
Männerherrschaft, Männerwirtschaft, Männersolidarität und die Grenzen der Meinungsfreiheit
Eine kaufmännische Angestellte fühlte sich aufgrund ihrer afghanischen Herkunft und ihres Geschlechts fortlaufend von ihren Vorgesetzen diskriminiert und sah sich als Opfer einer Männerherrschaft, Männerwirtschaft und Männersolidarität. Dieserhalb wandte sie sich mehrfach per E-Mail an den Vorstandsvorsitzenden ihres Arbeitgebers. Sie bezeichnete ihren Vorgesetzten als „unterbelichteten Frauen- und Ausländerhasser“, beklagte sich über „himmelschreiende Ausländer- und Frauenfeindlichkeit“ und äußerte „kein Jude in diesem Land habe jemals solche seelischen Qualen erleiden“ müssen wie sie. In einer E-Mail mit dem Betreff „Lebenswerk der unfähigen Führungskräfte“ führte sie aus, ihr Vorgesetzter verstehe nicht einmal den Unterschied zwischen „Kosten und Preis“. Nachdem sie der Aufforderung des Arbeitgebers, die Äußerungen zurückzunehmen, nicht Folge leistete, kündigte dieser das Arbeitsverhältnis. Das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.12.2019 – 2 AZR 240/19 -, stellte fest, dass die Äußerungen die Grenzen zur sog. „Schmähkritik“, die im Wesentlichen auf die Verächtlichmachung einer Person zielt, nicht überschritten seien. Dadurch, dass sie einen sachlichen Bezug aufwiesen, bewegten sie sich trotz polemischer und überspitzter Kritik noch im Rahmen des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung. Das Gericht hat wegen der vom Arbeitgeber behaupteten Drohung der Angestellten, den Vorgang öffentlich zu machen, die Sache zur weiteren Klärung an die Vorinstanz zurückverwiesen. (HHo/06.2020)
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