Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Januar 2018

Mit Selbstmord und Amok gedroht – fristlose Kündigung!

Ein bei einer Landesbehörde angestellter Straßenwärter geriet zunehmend in Konflikte mit seinem Arbeitgeber über die ihm zugewiesene Arbeit. Begleitet waren diese von längeren Arbeitsunfähigkeitszeiten. Dieserhalb veranlasste der Arbeitgeber das sog. „betriebliche Eingliederungsmanagement“, in dessen Rahmen ein Gespräch zur Erkundung über den Gesundheitszustand des Straßenwärters und der damit verbundenen Einsatzmöglichkeiten stattfand. Im Verlauf des Gesprächs vernahmen die anderen Gesprächsteilnehmer Äußerungen des Straßenwärters, die sie als Drohung mit Selbstmord und „Amok“ verstanden. Daraufhin wurde das Gespräch unterbrochen. Der Arbeitgeber nahm dies zum Anlass, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Nachdem noch das Landesarbeitsgericht angenommen hatte, das Verhalten des Straßenwärters erfülle die Voraussetzungen für eines wichtigen Grundes für eine außerordentliche Kündigung nicht, wurde es mit Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.06.2017 – 2 AZR 47/16 – korrigiert: Die ernstliche Drohung mit Selbstmord (oder Amok) kann ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein, wenn es dem Arbeitnehmer darum geht, mit der Drohung Druck auf den Arbeitgeber auszuüben, um bestimmte eigene Interessen oder Forderungen durchzusetzen. (HHo/01.2018)