Aktuelles Arbeitsrecht November 2016
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Blumengießen und Mülltrennung?
Dass die Auseinandersetzung um Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zuweilen seltsame Blüten treibt, beweist eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Würzburg vom 08.06.2016 – 12 BV 25/15 -: Ein Arbeitgeber wies seine Belegschaft an, nicht mehr als 10% der zur Verfügung stehenden Fläche mit persönlichen Gegenstände zu belegen, Möbel, Wände und Glasflächen nicht zu bekleben, belegte Arbeitsplätze aufzuräumen und nicht belegte nicht zu nutzen sowie in den Büroräumen leise zu sein. Schränke seien regelmäßig aufzuräumen und zu leeren, Müll sei zu trennen, mitgebrachte Pflanzen regelmäßig zu pflegen, zu gießen und zurückzuschneiden. Der Betriebsrat beanspruchte ein Mitbestimmungsrecht und trug die Angelegenheit zum Arbeitsgericht, das diesem in wesentlichen Punkten recht gab: Es handele sich bei den generellen Anordnungen um mitbestimmungspflichtige Fragen der „Ordnung des Betriebs“ und nicht um konkretisierende, individuelle Arbeitsanweisungen. Lediglich das Verbot, Schränke und Wände zu bekleben sowie die Anordnung, in bestimmten Bereichen leise zu sprechen und den Arbeitsplatz aufgeräumt zu verlassen, beträfen die nicht mitbestimmungspflichtige Arbeitsleistung. Bei der Mülltrennung handele es sich um eine gesetzliche Pflicht, die damit ebenfalls der Mitbestimmung entzogen sei.(HHo/11.2016)
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