Aktuelles Arbeitsrecht Oktober 2012
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Dienstkleidung
Die Arbeitgeberin, eine Fluggesellschaft, verpflichtet das bei ihr beschäftigte Bodenpersonal – nach entsprechender Anordnung – während der Arbeitszeit Dienstkleidung zu tragen. Gesonderte Umkleideräume stellt sie nicht zur Verfügung. Über Einzelheiten der Dienstkleidungspflicht gab es Differenzen mit dem Betriebsrat, so dass eine Einigungsstelle eingeschaltet wurde. Deren Spruch regelte Art und Zusammenstellung der Dienstkleidung und bestimmte, dass deren private Nutzung nicht gestattet sei. Der Betriebsrat monierte, dass der Arbeitgeberin weiter das alleinige Bestimmungsrecht hinsichtlich des Kreises der dienstkleidungspflichtigen Mitarbeiter verbleibe, im Übrigen keine Regelungen über Umkleideräume getroffen worden sei, weshalb die Beschäftigten praktisch gezwungen seien, die Dienstkleidung auf dem Weg von und zur Arbeit auch im Privatbereich zu tragen. Das Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.01.2012 – 1 ABR 45/10 -, gab dem Betriebsrat recht und verwarf eine Beschwerde gegen den vorausgegangenen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hessen. Die Einigungsstelle habe den persönlichen Geltungsbereich der Dienstkleidungspflicht näher bestimmen müssen. Im Übrigen müsse zugleich eine Regelung über Umkleidemöglichkeiten im Betrieb getroffen werden, wenn Arbeitnehmer zwecks guter Erkennbarkeit eine besonders auffällige Dienstkleidung tragen müssten. Der Arbeitgeber könne die Arbeitnehmer nicht darauf verweisen, sich auf den Toiletten umzukleiden oder die Dienstkleidung zu Hause anzuziehen und den Arbeitsweg darin zurückzulegen (HHo/08.2012).
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