Aktuelles Arbeitsrecht November 2019
Mobbing wegen ostdeutscher Herkunft – Schadensersatz?
Der stellvertretende Ressortleiter eines Zeitungsverlags fühlte sich wegen seiner ostdeutschen Herkunft von zwei Vorgesetzten stigmatisiert und gedemütigt. Deshalb nahm er seinen Arbeitgeber auf Entschädigung, Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch, insgesamt auf rund € 800.000,–. Als Rechtsgrundlage nahm er § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes für sich in Anspruch, wonach u. a. Benachteiligungen wegen der ethnischen Herkunft oder Weltanschauung untersagt sind. Dem folgte das Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 15.08.2019 – 44 Ca 8580/18 – nicht. Menschen ostdeutscher Herkunft seien nicht Mitglieder einer ethnischen Gruppe oder Träger einer einheitlichen Weltanschauung. Außerdem wäre der Ressortleiter zuvor verpflichtet gewesen, seinen Arbeitgeber auf das Verhalten seiner Vorgesetzten und die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen. (HHo/11.2019)
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