Aktuelles Arbeitsrecht Januar 2018
Muttersprache „Deutsch“ als Einstellungsvoraussetzung.
Eine juristische Zeitschrift verlangte in einer Stellenanzeige als Einstellungskriterium „Deutsch als Muttersprache“. Ein in Russland aufgewachsener Stellenbewerber, Student an der Goethe-Universität Frankfurt a. M., empfand das als diskriminierend und klagte auf eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern. Das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2017 – 8 AZR 402/15 – gab ihm Recht: Die Anforderung „Deutsch als Muttersprache“ benachteilige Menschen, die nicht im deutschen Sprachraum aufgewachsen sind wegen ihrer ethnischen Herkunft. Auch Nicht-Muttersprachler könnten über so gute Deutschkenntnisse verfügen, dass sie die geforderten Arbeiten (Recherche, Kundentelefonate, Schreibarbeiten) sachgerecht zu erledigen vermögen.(HHo/01.2018)
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