Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Juni 2018

Nachschlag für Roomboy

Ein bei einem Hotelservice-Unternehmen angestellter „Roomboy“ hatte in einem Hotel Gästezimmer und Suiten zu reinigen. Seine Arbeitszeit sollte sich nach den Dienst- und Einsatzplänen des Arbeitgebers richten. Nach den von diesem vorgelegten Stundenzetteln vergütete er in den Monaten November 2015 bis Mai 2016 monatlich zwischen € 430,69 und € 973,78 nach Tarif. Der Roomboy behauptete, er habe die Stundenzettel im Voraus blanko unterzeichnen müssen und bei den dort enthaltenen Zeiten handele es sich um die rein statistische Wiedergabe der ihm zugewiesenen Zimmerzahl multipliziert mit 30 Minuten bzw. bei Suiten mit 45 Minuten. Tatsächlich habe er weitaus mehr Stunden monatlich gearbeitet, nämlich zwischen 127,33 und 243. Der Roomboy klagte auf die Differenz und außerdem auf Annahmeverzugslohn nachdem ihm gekündigt worden war. Beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2018 – 7 Sa 278/17 – war er weitgehend erfolgreich. Er erstritt eine Nachzahlung von mehr als € 20.000,–. Das Gericht begründete dies neben Annahmeverzug v. a. damit, dass die Vereinbarung zur Arbeitszeit unwirksam sei, weil sie das Betriebsrisiko weitgehend vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer verlagere und diese eine Arbeitszeit von 0 bis 48 Wochenstunden zuließe. (HHo/06.2018)