Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht April 2020

Neue Krankheit bei schon bestehender Erkrankung – Lohnfortzahlung?

Bei einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung ist der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während der bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einer anderen Krankheitsursache beruhende, Arbeitsunfähigkeit auftritt. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.2019 – 5 AZR 505/18 – entsteht ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch nur dann, wenn die erste Arbeitsunfähigkeit vor dem Eintritt der neuen Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war. (HHo/04.2020)