Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht März 2022

Öffentlicher Dienst – auch hohe Abfindungen möglich

Eine Stadt in Nordrhein-Westfalen zahlte einem Verwaltungsangestellten, der gegen ein monatliches Tarifentgelt von € 3.700,– bei ihr beschäftigt war, im Rahmen eines Aufhebungsvertrags eine Abfindung in Höhe von € 265.000,–. Gegen die Vertreter der Stadt, einen früheren Bürgermeister und den Personalleiter und auch den Verwaltungsangestellten ermittelte die Kommunalaufsicht und die Staatsanwaltschaft wegen Untreue. Parallel verlangte die Stadt Rückzahlung der Abfindung. Einer entsprechenden Klage gab das zunächst angerufene Arbeitsgericht statt. Auf Berufung des Verwaltungsangestellten hob das Landesarbeitsgericht Hamm die Entscheidung mit Urteil vom 15.02.2022 – 6 Sa 903/21 – auf. Die vom Arbeitsgericht angenommenen Unwirksamkeitsgründe für den Aufhebungsvertrag seien nicht stichhaltig. Die mangelhafte Beteiligung des Personalrats sei von der Stadt zu verantworten, weshalb diese sich nicht darauf berufen könne. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Verwaltungsangestellte mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrags gegen Strafgesetze oder die guten Sitten verstoßen habe, auch wenn es sich um eine für den öffentlichen Dienst ungewöhnlich hohe Abfindung gehandelt habe. Daher habe der Verwaltungsangestellte das ihm vorteilhaft erscheinende Angebot annehmen dürfen. (HHo/03.2022)