Aktuelles Arbeitsrecht November 2019
„Ohne Butter“ kein Frühstück?
Dass der Fiskus kaum eine Einnahmequelle verschont, ist Allgemeingut. Das gilt auch für Sachleistungen des Arbeitgebers, die als sog. „Sachbezug“ grundsätzlich lohnsteuerpflichtig sind. Beispielsweise ist der geldwerte Vorteil der vom Arbeitgeber eingeräumten Privatnutzung eines Dienstwagens zu versteuern. Gelegentlich führen dem Arbeitnehmer gewährte Sachleistungen zu bizarren Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt, wie ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 03.07.2019 – VI R 36/17 – beweist. Ein Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern unbelegte Brötchen und Rosinenbrot und Heißgetränke wie Kaffee und Tee zum sofortigen Verzehr im Betrieb kostenlos zur Verfügung gestellt. Das rief das Finanzamt auf den Plan, das meinte, es handele sich um ein „Frühstück“, welches mit den amtlichen Sachbezugswerten zu versteuern sei. Der angerufenen Bundesfinanzhof setzte sich daher eingehend mit der Frage auseinander, unter welchen Voraussetzungen ein Frühstück ein zu versteuerndes Frühstück sei. Er kam zu dem Ergebnis, ein Frühstück im vorgen. Sinne liege nur vor, wenn zu den Backwaren noch ein Aufstrich (Butter) oder ein Belag (Wurst, Käse) hinzukomme. Vorliegend habe die Überlassung der Backwaren nebst Heißgetränken nur der steuerfreien Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen gedient. (HHo/11.2019)
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