Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht März 2026

Online-AU ohne Arztkontakt rechtfertigt fristlose Kündigung

LAG Hamm, Urteil vom 05.09.2025 – 14 SLa 145/25

 

Sachverhalt – Was ist passiert?

Ein IT-Consultant war seit 2018 bei einem Unternehmen beschäftigt und verdiente rund 5.450 € brutto im Monat. Im August 2024 meldete er sich für fünf Tage (19.–23. August 2024) krank.

Anstatt einen Arzt aufzusuchen, beschaffte er sich über eine Internetplattform eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – allein auf Basis eines Online-Fragebogens. Ein tatsächlicher Kontakt mit einem Arzt fand nicht statt.

Die Bescheinigung wirkte nach ihrem äußeren Erscheinungsbild wie eine gewöhnliche, ordnungsgemäß ausgestellte Krankmeldung – erst auf den zweiten Blick war erkennbar, dass der ausstellende Arzt keine Kassenzulassung besaß und keine ärztliche Untersuchung stattgefunden hatte.

Als sich über die elektronische Schnittstelle zur Krankenkasse keine eAU (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) abrufen ließ, wurden Zweifel laut. Weder der Arzt noch die angebliche Praxis ließen sich verifizieren. Der Arbeitgeber forderte den Mitarbeiter zur Aufklärung auf – ohne Ergebnis.

Am 18. September 2024 sprach das Unternehmen die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung aus.

 

Entscheidung – Was haben die Gerichte geurteilt?

Arbeitsgericht Dortmund (1. Instanz): Der Arbeitnehmer gewann zunächst. Das Gericht sah zwar den Beweiswert der Bescheinigung als erschüttert an, hielt aber eine Abmahnung für ausreichend. Eine fristlose Kündigung sei unverhältnismäßig.

LAG Hamm (Berufungsinstanz): Die 14. Kammer des LAG Hamm erklärte die fristlose Kündigung für rechtmäßig. Nach Auffassung der Kammer hatte der Kläger seinen Arbeitgeber durch Vorlage des Online-Attests arglistig getäuscht. Er habe „bewusst wahrheitswidrig“ suggeriert, dass es zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit einen Arztkontakt gegeben habe. Darin sah die Kammer eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht.

 

Entscheidungsgründe – Wie hat das Gericht argumentiert?

Das LAG stützte sein Urteil auf drei Kernpunkte:

  1. Täuschung des Arbeitgebers: Die Vorlage einer solchen Bescheinigung berechtigt den Arbeitgeber „an sich“ zu einer außerordentlichen Kündigung, da die Bescheinigung wahrheitswidrig den Anschein erweckt, es habe ärztlicher Kontakt stattgefunden.
  2. Keine echte Krankmeldung: Eine AU „ohne Gespräch“ widerspreche der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses und habe keinen Beweiswert. Ob der Arbeitnehmer tatsächlich krank war, spielte dabei keine entscheidende Rolle.
  3. Abmahnung war entbehrlich: Auch die einmalige Pflichtverletzung war so gravierend, dass sie das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer zerstört hat. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses war der Arbeitgeberin deshalb nicht mehr zumutbar – auch nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.

 

Fazit

Das Urteil ist ein deutliches Signal: Wer sich über eine Internetplattform ohne jeglichen Arztkontakt eine AU-Bescheinigung besorgt und diese beim Arbeitgeber einreicht, riskiert die fristlose Kündigung – selbst wenn er tatsächlich krank war. Entscheidend ist nicht die (möglicherweise vorhandene) Erkrankung, sondern die Täuschung über den Weg der Feststellung: Eine echte Krankmeldung setzt nach den gesetzlichen Vorgaben einen Arztkontakt voraus – persönlich oder zumindest telefonisch. Das bloße Ausfüllen eines Online-Fragebogens genügt nicht. Das Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit des Arbeitnehmers wiegt im Arbeitsrecht schwer – und kann, einmal zerstört, nicht durch nachträgliche Erklärungen geheilt werden. Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; eine Revision zum Bundesarbeitsgericht ist möglich.

(HHo 03.2026)