Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Februar 2018

Personalgespräch: „Mitschneiden“ nicht erlaubt!

Einem Arbeitnehmer wurde vorgeworfen, er habe Kollegen beleidigt und eine Kollegin verbal bedroht. Schon zuvor war er abgemahnt worden, weil er in einer E-Mail an Vorgesetzte Kollegen als „Low Performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet hatte. Er wurde deshalb zu einem Personalgespräch mit seinem Vorgesetzten und dem Betriebsrat zitiert. Das Gespräch nahm er heimlich mit seinem Smartphone auf. Der Arbeitgeber kündigte fristlos. Zu Recht, wie das Hessische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 23.08.2017 – 6 Sa 137/17 – befand. Die Verteidigung des Arbeitnehmers, er habe nicht gewusst, dass eine Tonaufnahme verboten sei und schließlich habe das Smartphone offen auf dem Tisch gelegen, half ihm nicht. Das Gericht beschied ihn, er habe darauf hinweisen müssen, dass die Aufnahmefunktion aktiviert gewesen sei; die Heimlichkeit sei durch nichts zu rechtfertigen. (HHo/02.2018)