Aktuelles Arbeitsrecht Januar 2017
Pfandrückgabe fingiert – fristlose Kündigung!
Eine als stellvertretende Filialleiterin und Kassiererin in einem Supermarkt tätige Arbeitnehmerin fiel durch verdeckte Videoüberwachung dadurch auf, dass sie eine im Kassenbereich befindliche Musterpfandflasche über den Scanner des Kassenarbeitsplatzes zog. Damit führte sie eine Leergutregistrierung durch, öffnete die Kasse und entnahm dieser einen Geldbetrag, den sie zunächst in den Kassenbereich legte, später in ihre Tasche steckte. Bei diesem Vorgang erstellte sie für sich selbst einen Kassenbon über eine Pfandbarauszahlung in Höhe von € 3,25 für 13 Pfandflaschen und –dosen. Der Arbeitgeber kündigte fristlos. Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 07.12.2015 – 7 Sa 1078/14 – entschied. Begehe ein Arbeitnehmer bei oder im Zusammenhang mit seiner Arbeit rechtswidrige und vorsätzliche, insbesondere strafbare Handlungen gegen das Vermögen des Arbeitgebers, verletze er in schwerwiegender Weise seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf dessen Interessen und missbrauche das in ihn gesetzte Vertrauen. Ein derartiges Verhalten könne einen wichtigen Grunddarstellen, der zur fristlosen Kündigung berechtige.(HHo/01.2017)
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