Aktuelles Arbeitsrecht Februar 2016
Pflichten bei U-Haft
Ein Diplom-Informatiker, gegen den ein Strafverfahren lief, wurde während der Verhandlung im Gerichtssaal verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Kontakt zu seinem Arbeitgeber nahm er nicht auf. Nach mehreren Wochen kündigte dieser das Arbeitsverhältnis fristlos. Das Bundesarbeitsgericht äußerte im Urteil vom 26.03.2015 – 2 AZR 517/14 -, dass ein in Untersuchungshaft genommener Arbeitnehmer gehalten ist, den Arbeitgeber unverzüglich über seine Inhaftierung und deren voraussichtliche Haftdauer zu unterrichten. Ein Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht könne eine – u. U. auch fristlose – Kündigung rechtfertigen. Im vorliegenden Fall hielt das Gericht den Pflichtenverstoß des Diplom-Informatikers allerdings nicht für so gravierend, dass dieser für eine fristlose Kündigung ausreiche.(HHo/01.2016)
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