Aktuelles Arbeitsrecht September 2018
Private Mobilfunk-Nr. an Arbeitgeber?
Die Arbeitnehmerin eines kommunalen Arbeitgebers arbeitete in Rufbereitschaft. Nach einer Systemänderung verlangte der Arbeitgeber von ihr die Angabe ihrer privaten Mobilfunknummer, um sie auch außerhalb des – wohl vor Ort – zu leistenden Bereitschaftsdienstes im Notfall erreichen zu können. Dagegen wehrt sich die Arbeitnehmerin mit Erfolg. Das Thüringer Landesarbeitsgericht urteilte am 16.05.2018 – 6 Sa 442/17 -, bei der Anforderung handele es ich um einen besonders tiefen Eingriff in die persönliche Sphäre der Arbeitnehmerin, der nicht durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gedeckt sei. Die Arbeitnehmerin könne sich aufgrund der ständigen Erreichbarkeit dem Arbeitgeber nicht mehr ohne Rechtfertigungsdruck entziehen und käme so nicht mehr zur Ruhe. Der Arbeitgeber müsse für Notfälle nach anderen Möglichkeiten suchen. (HHo/09.2018)
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