Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Juli 2024

Professor fühlt sich gemobbt – kein Schmerzensgeld

Ein an einer Fachhochschule in Niedersachsen angestellter Professor forderte vom Land Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000 Euro und die Erstattung von Anwaltskosten. Der Professor behauptete, das Land habe seine Fürsorgepflicht ihm gegenüber verletzt und ihn gemobbt. Seine Vorwürfe basierten auf mehreren Punkten: 1. Weitergabe seiner Daten an Gutachter: Der Professor meinte, die Weitergabe seiner persönlichen Daten an zwei Gutachter sei eine Verletzung der Datenschutzvorschriften. 2. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Ethikkommission der Hochschule habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 3. Fehlender Rückhalt in Konflikten: Der Professor fühlte sich von der Hochschulleitung nicht unterstützt in einem Konflikt mit einer Studentin, die ihm Fehlverhalten vorgeworfen hatte, sowie bei einer Flugblattaktion gegen ihn auf dem Hochschulgelände. 4. Eingriff in die Lehrfreiheit: Das Angebot eines Alternativlehrplans durch die Hochschulleitung sah er als Eingriff in seine Lehrfreiheit. 5. Schädigung seiner Reputation: Ein Text, mit dem sich die Hochschulleitung von einer Quellensammlung des Professors distanzierte und auf die Ablehnung von Gewalt und Fremdenfeindlichkeit hinwies, habe ihn schikaniert und in seiner Reputation beschädigt. Der Professor wollte auch die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten. Das Arbeitsgericht hatte die Klage des Professors abgewiesen. Die Berufung des Professors gegen diese Entscheidung wurde vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 28.05.2024 – 10 Sa 698/23 – zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wurde abgelehnt. Das Gericht befand, dass das Verhalten des Landes keine ausreichenden Anhaltspunkte für Mobbing oder eine schwerwiegende Verletzung der Fürsorgepflicht zeigte. Die Weitergabe der Daten an Gutachter und die Handlungen der Ethikkommission stellten keine schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht dar. Der fehlende Rückhalt der Hochschulleitung in den Konflikten und die Veröffentlichung des distanzierenden Textes seien keine hinreichenden Gründe, um Schmerzensgeld zuzusprechen. Die Maßnahmen der Hochschulleitung seien sachlich gerechtfertigt und dienten dem Schutz der Hochschule und ihrer Werte. Das Angebot eines Alternativlehrplans beeinträchtigte nicht die Lehrfreiheit des Professors in unzulässiger Weise. Schließlich wurde fehle es wegen der geltend gemachten Erstattung der Anwaltskosten bereits an formalen Voraussetzungen für die Berufung. Fazit: Der Professor erhielt weder Schmerzensgeld noch die Erstattung seiner Anwaltskosten. Das Gericht sah keinen ausreichenden Nachweis für Mobbing oder eine erhebliche Verletzung der Fürsorgepflicht seitens des Landes Niedersachsen. Die Entscheidung zeigt, dass die Hürden für Ansprüche wegen Mobbings und Verletzungen der Fürsorgepflicht hoch sind und sachliche Gründe der Hochschulleitung Vorrang haben können. (HHo/07.2024)