Aktuelles Arbeitsrecht Dezember 2019
Rechtschreibfehler im Arbeitszeugnis
Rechtschreibfehler im Arbeitszeugnis muss der Arbeitnehmer nicht hinnehmen, wie das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 02.04.2019 – 2 Sa 187/18 – entschied. Nur ein Zeugnis, das nach den Regeln der deutschen Sprache ausgestellt ist, erfüllt den gesetzlichen Zeugnisanspruch. Rechtschreibfehler könnten vermuten lassen, dass sich der Zeugnisaussteller durch bewusst mangelnde Sorgfalt vom Inhalt des Zeugnisses distanziere. (HHo/12.2019)
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