Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Juni 2019

Rechtsradikales Gebaren auf Malle – Kündigung

Im Juni 2017 breitete eine Gruppe Männer während des Auftritts einer Sängerin in einer Diskothek auf Mallorca eine schwarz-weiß-rote Flagge aus, die Ähnlichkeit mit der Reichskriegsflagge aufwies. Es sollen Parolen wie „Ausländer raus“ skandiert worden sein. Auch der Arbeitnehmer eines namhaften Automobilherstellers befand sich in der Disko. Eine Lokalzeitung berichtete über den Vorfall, was der Arbeitgeber zum Anlass nahm, den Arbeitnehmer zu befragen, u. a. auch über eine Mitgliedschaft bei den sog. „Hammerskins“ und sonstige rechtsradikale und verfassungswidrige Verhaltensweisen. Nach der Befragung stellte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zunächst von der Arbeit frei und kündigte dann mit Zustimmung des Betriebsrats fristlos. Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer erfolgreich mit der Kündigungsschutzklage. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 21.03.2019 – 13 Sa 371/18 –, befand die Kündigung für unwirksam, weil es sich um außerdienstliches Verhalten handele, das auch keine Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag verletze. (HHo/06.2019)