Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Juli 2022

Rechtsrat durch den Betriebsrat? Besser nicht!

Einem Maschinenführer, Gewerkschaftsmitglied, ging am 29.10.2020 per Einschreiben die Kündigung zu. Hiergegen reichte er erst am 24.11.2020 Kündigungsschutzklage ein, also nach Ablauf der gesetzlichen 3-Wochen-Frist. Der Maschinenführer berief sich zur Entschuldigung darauf, er habe sich noch am 29.10.2020 mit dem Betriebsratsvorsitzenden in Verbindung gesetzt, der ihm erklärt habe, der Betriebsrat wolle der Kündigung widersprechen und er brauche keine Klage einzureichen. Das Landesarbeitsgericht Hamm wies mit Urteil vom 11.01.2022 – 144 Sa 938/21 – die Berufung des Maschinenführers gegen das vorausgegangene arbeitsgerichtliche Urteil zurück. Der Betriebsrat sei keine geeignete Stelle für die Beratung von Arbeitnehmern zu einer Kündigungsschutzklage. Zudem sei der Betriebsrat erst 2019 gegründet worden, weshalb er sich auch nicht auf die Erfahrung des Betriebsratsvorsitzenden habe verlassen dürfen. Im Übrigen habe der Maschinenführer als Gewerkschaftsmitglied wissen müssen, dass er Anspruch auf Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten hatte. (HHo/07.2022)