Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Februar 2019

Rettung von Urlaubsabgeltungsansprüchen durch fristlose Eigenkündigung?

Ein bei einem Gartenbauunternehmen langjährig beschäftigter Arbeitnehmer war seit September 2015 durchgängig erkrankt. Am 15.03.2018 kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos und beanspruchte Urlaubsabgeltung auch für das Jahr 2016. Der Arbeitgeber zahlte jedoch nur für das Jahr 2017 und anteilig für 2018. Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Klage mit Urteil vom 22.11.2018 – 5 Ca 1305/18 – ab. Der Arbeitnehmer könne sich nicht auf ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Beendigung berufen. Vielmehr habe er die Kündigungsfrist einhalten müssen, wonach das Arbeitsverhältnis erst zum 15.04.2018 habe beendet werden können. Zu diesem Zeitpunkt seien die Urlaubsabgeltungsansprüche für das Jahr 2016 bereits erloschen gewesen, nämlich mit Ablauf des 31.03.2018. (HHo/02.2019)