Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Januar 2022

Schadensersatz bei Arbeitsverweigerung

Ein Arbeitgeber verlangte von seinem Arbeitnehmer 6.400,– € als Ersatz für einen Schaden, den er durch die Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers erlitten habe. Hintergrund für die Arbeitsverweigerung war, dass der Arbeitgeber den fälligen Monatslohn nicht beglich, sondern lediglich einen Abschlag von 400,– € zahlte und auch keinen konkreten Termin für die Zahlung nannte. Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass dies den Arbeitnehmer nicht zur Zurückhaltung seiner Arbeitskraft berechtigt habe. Dies sah das Arbeitsgericht Halle, Urteil vom 18.01.2021 – 8 Ca 1743/20 –, anders und wies die Klage ab. Die Arbeitsverweigerung sei berechtigt gewesen. Zwar sei dies bei einem geringfügigen Lohnrückstand nicht der Fall und auch nicht, wenn es nur um eine kurzfristige Zahlungsverzögerung gehe. Vorliegend sei der Lohnrückstand von 1.828,67 € zum einen nicht geringfügig gewesen, zum anderen ein Zahlungsziel nicht benannt worden. Ein Schadensersatzanspruch komme deshalb nicht in Betracht. (HHo/01.2022)