Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Juni 2013

Schmiergeld für die Weihnachtsfeier

Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22.11.2012 – 13 Sa 614/12 – ist nicht nur für Weihnachtsfeiern, sonder für allfällige Betriebsveranstaltungen von Interesse: Ein nach dem einschlägigen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) unkündbarer Wasserbaumeister beim Wasser- und Schifffahrtsamt in Köln, gleichzeitig Personalratsmitglied, hatte u. a. Tätigkeiten von Fremdfirmen für seine Behörde zu überwachen sowie für die Rechnungsstellung relevante Unterlagen zu prüfen und abzuzeichnen. Ihm war die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention und das Rundschreiben zum Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken ausgehändigt worden, wonach „die Annahme von Bargeld – gleich in welcher Summe – … grundsätzlich nicht genehmigungsfähig und daher auf jeden Fall zu unterbleiben“ hat. Außerdem war ihm von seiner Behörde ein Anschreiben an alle Mitarbeiter ausgehändigt worden, in dem es heißt: „Die Annahme von Geldgeschenken, in jeder Höhe, ist strikt verboten.“ Darüber hinaus am 06.04.2009 hatte er an einer Schulung für Beschäftigte in besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten teilgenommen.

Der Wasserbaumeister prüfte und zeichnete rechnungsbegründende Unterlagen einer Baufirma ab, die im Auftrag der Behörde Baggerarbeiten ausgeführt hatte. Er nahm von Mitarbeitern dieser Firma einen Briefumschlag entgegen, der € 500,00 enthielt. Das meldete er seinem unmittelbaren Vorgesetzten. Beide kamen überein, über den Vorgang Stillschweigen zu bewahren. Der Wasserbaumeister verwandte das Geld – entsprechend seiner bereits gegenüber seinem Vorgesetzten geäußerten Absicht – zur Finanzierung des Essens bei der Weihnachtsfeier mit Mitarbeitern der Behörde. Diese erfuhr davon und kündigte außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum nächst zulässigen Zeitpunkt. Das Landesarbeitsgericht hat beide Kündigungen aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles – es handelte sich um einen einmaligen Vorfall bei einer rund 30jährigen beanstandungsfreien Dienstzeit – für unwirksam erklärt, allerdings keinen Zweifel daran gelassen, dass die Annahme eines „Geldgeschenks“ durch einen Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes grundsätzlich die außerordentliche Kündigung rechtfertigt (HHo/04.2013).