Aktuelles Arbeitsrecht April 2016
Schönheits-OP`s und Lohnfortzahlung
Muss der Arbeitgeber für Arbeitsunfähigkeitszeiten aufgrund von Schönheitsoperationen Entgeltfortzahlung leisten? Die Beantwortung dieser Frage ist angesichts zunehmender Nasenkorrekturen, Fettabsaugungen, Bauchstraffungen, Tatoo-Entfernungen und dergleichen von großer praktischer Relevanz. Bereits 1984 hat das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.02.1984 – 5 AZR 92/82 – entschieden, dass im Falle medizinisch nicht erforderlicher Schönheitsoperationen für die Zeitdauer der Arbeitsverhinderung kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, denn ein solcher Arbeitsausfall sei „selbstverschuldet“ und gehe über das vom Arbeitgeber zu tragende „normale“ Krankheitsrisiko deutlich hinaus.(HHo/04.2016)
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