
Aktuelles Arbeitsrecht März 2026
Schwerbehinderter Bewerber muss MS-Office-Kenntnisse nicht durch Zeugnisse nachweisen
ArbG Essen, Urteil vom 24.06.2025 – 2 Ca 463/25
Sachverhalt – Was ist passiert?
Ein schwerbehinderter Kläger hatte sich im Jahr 2024 auf eine beim Beklagten ausgeschriebene Stelle als Teilzeitkraft für Sekretariatsarbeit beworben. Bei dem Beklagten handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts – also eine staatliche oder staatsnahe Einrichtung. Mit E-Mail vom 18. Dezember 2024 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt werden konnte. Eine Einladung zum Vorstellungsgespräch erfolgte nicht.
Trotz formaler Eignung und entsprechender Angaben in der Bewerbung wurde er also nicht eingeladen. Der Kläger machte daraufhin eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend und klagte auf Zahlung von drei Brutto-Monatsgehältern, also rund 5.200 Euro.
Der Beklagte argumentierte, er habe den Kläger nicht einladen müssen, weil dieser offensichtlich ungeeignet sei – er habe keine Nachweise über sehr gute MS-Office-Kenntnisse vorgelegt. Außerdem sei die Bewerbung rechtsmissbräuchlich, da der Kläger weit entfernt wohne und bereits mehrere Entschädigungsklagen geführt habe.
Entscheidung – Was hat das Gericht geurteilt?
Das Arbeitsgericht Essen verurteilte den Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von zwei Brutto-Monatsgehältern – etwa 3.450 Euro.
Entscheidungsgründe – Wie hat das Gericht argumentiert?
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf drei Säulen:
- Einladungspflicht öffentlicher Arbeitgeber: Öffentliche Arbeitgeber sind nach § 165 SGB IX grundsätzlich verpflichtet, schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen – es sei denn, sie sind „offensichtlich ungeeignet“. Das ArbG stellte fest, dass der Kläger nicht offensichtlich ungeeignet im Sinne des § 165 SGB IX war.
- MS-Office-Kenntnisse sind selbstverständlich: Der Umgang mit MS-Office sei für die meisten Menschen selbstverständlich, ohne dass dieses in Zeugnissen besonders erwähnt werden müsste. Außerdem könnten sehr gute MS-Office-Kenntnisse auch ohne umfangreiche Schulungen im täglichen Gebrauch erworben werden. Vom Fehlen irgendwelcher Nachweise könne daher nicht darauf geschlossen werden, dass keine sehr guten MS-Office-Kenntnisse vorliegen.
- Kein Rechtsmissbrauch, geringere Entschädigung: Die Kammer hielt eine Entschädigung von zwei Monatsgehältern für angemessen, da der Kläger auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs konnte ebenfalls nicht durchgreifen: Wer weit entfernt wohnt oder bereits früher geklagt hat, bewirbt sich deshalb noch nicht missbräuchlich.
- Diskriminierungsvermutung: Die unterlassene Einladung zum Vorstellungsgespräch durch den öffentlichen Arbeitgeber begründet eine Vermutung der Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung. Der Beklagte habe diese Vermutung nicht widerlegen können.
Fazit
Das Urteil stärkt den Schutz schwerbehinderter Bewerber gegenüber öffentlichen Arbeitgebern erheblich. Wer als öffentlicher Arbeitgeber einen schwerbehinderten Bewerber nicht zum Gespräch einlädt, muss sehr sorgfältig begründen können, warum er von einer „offensichtlichen Ungeeignetheit“ ausging. Der Einwand, jemand habe MS-Office-Kenntnisse nicht durch Zeugnisse belegt, reicht dafür nicht aus – denn solche Alltagsfähigkeiten werden heute als selbstverständlich vorausgesetzt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; eine Berufung ist beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 8 SLa 389/25 anhängig.
(HHo 03.2026)
Zurück zur Übersicht Aktuelles Arbeitsrecht


