Aktuelles Arbeitsrecht März 2012
Schwerbehinderung: Hat der Arbeitnehmer auch dann Sonderkündigungsschutz, wenn der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung nichts von dessen Schwerbehinderung weiß?
Ja, sagt das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011 – 2 AZR 703/09 -, nämlich dann, wenn der Arbeitnehmer „innerhalb einer angemessenen Frist, die regelmäßig drei Wochen beträgt, gegenüber dem Arbeitgeber das Bestehen des Sonderkündigungsschutzes geltend macht“.
Aber auch wenn diese Frist verpasst wurde, gibt es noch eine Möglichkeit, sich auf den Sonderkündigungsschutz zu berufen: Hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vor Zugang der Kündigung mitgeteilt, er habe bei einem bestimmten Versorgungsamt einen Antrag auf „Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung“ gestellt, muss der Arbeitgeber mit der Möglichkeit rechnen, dass die Kündigung der Zustimmung des Integrationsamtes bedarf (HHo/02.2012).
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