Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht September 2017

„Smartphone“ für den Betriebsrat?

Ein Arbeitgeber betreibt neben einem Krankenhaus noch ein Seniorenzentrum, eine Sozialstation und zwei gemeindepsychiatrische Zentren, die zwischen 3 und 20 KM vom Krankenhaus entfernt sind. Der Betriebsratsvorsitzende beansprucht vom Arbeitgeber für seine Tätigkeiten ein Smartphone, was ihm der Arbeitgeber unter Verweis auf anderweitige Kommunikationsmöglichkeiten verweigerte. Daraufhin suchte der Betriebsratsvorsitzende Hilfe bei der Arbeitsgerichtsbarkeit und hatte Erfolg. Mit Entscheidung vom 13.03.2017 – 16 TaBV 212/16 – befand das Hessische Landesarbeitsgericht, der Betriebsrat habe Anspruch auf ein Smartphone nebst Schutzhülle, Nummer und Netzverbindung sowie Internetzugang. Das Smartphone sei für die Betriebsratsarbeit hier erforderlich aufgrund der betrieblichen Verhältnisse wegen der Außenstellen, der Schichtarbeit der Mitarbeiter und der Notwendigkeit eines digitalen Terminkalenders für Terminabsprachen.(HHo/09.2017)