Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht März 2021

Sozialplan – Kinderzuschlag nur bei Eintrag auf Lohnsteuerkarte?

Nach einer Regelung in einem Sozialplan sollten Arbeitnehmer pro Kind eine um 5.000 € höhere Abfindung erhalten, wenn das Kind „auf der Lohnsteuerkarte eingetragen“ war. Über die Klage einer Arbeitnehmerin, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse V und kein Kinderfreibetrag vermerkt war, stellte das Landesarbeitsgericht Hessen mit Urteil vom 28.10.2020 fest, dass die entsprechende Sozialplan-Regelung wegen mittelbarer Frauendiskriminierung unwirksam sei. Die Lohnsteuerklasse V ohne Eintrag eines Kinderfreibetrags werde immer noch überwiegend von Frauen gewählt, deren Ehepartner einen höheren Arbeitsverdienst erzielten. Die Arbeitnehmerin habe wie alle übrigen Arbeitnehmer Anspruch auf Berücksichtigung ihrer unterhaltsberechtigten Kinder. (HHo/03.2021)