Aktuelles Arbeitsrecht Januar 2012
Sperrzeit für Arbeitslosengeld nach Papstsatire
Ein bei der Caritas beschäftigter Krankenpfleger hatte auf einer Internetseite den Papst diffamierende Texte veröffentlicht, die er selbst für Satire hielt. Der Arbeitgeber drohte ihm eine fristlose Kündigung an; man einigte sich dann aber auf einen Aufhebungsvertrag.
Die Arbeitsagentur verhängte eine zwölfwöchige Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld. Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags droht in aller Regel eine solche Sperrzeit, es sei denn, der Arbeitnehmer hat einen „wichtigen Grund“ für die Arbeitsaufgabe. Das könnte hier die Drohung des Arbeitgebers mit der fristlosen Kündigung gewesen sein. Allerdings ist eine solche dann kein „wichtiger Grund“, wenn der Arbeitgeber zu Recht hätte fristlos kündigen können.
Das war hier wegen der auf niedrigem Niveau stehenden Polemik gegenüber dem Papst der Fall, so das Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2011 – L 12 AL 2879/09 – (HHo/01.2012).
Zurück zur Übersicht Aktuelles Arbeitsrecht