Aktuelles Arbeitsrecht August 2018
Spontan-Urlaub auf „Malle“ – Kündigung!
Sich selbst zu beurlauben ist gefährlich, wie eine „Junior Business Excellence Managerin“ erfahren musste. Sie hatte berufsbegleitend neben ihren Controlling-Tätigkeiten ein Masterstudium „BWL Management“ absolviert und sich für die Prüfung donnerstags und freitags Urlaub genommen. Zu Dienstbeginn am darauffolgenden Montag erschien sie nicht im Betrieb. Um 12:04 Uhr schickte sie eine E-Mail mit dem Betreff „Spontan-Urlaub“ an ihren Vorgesetzten. Sie sei von ihrem Vater nach bestandener Prüfung mit einem Mallorca-Urlaub überrascht worden und habe in ihrer Euphorie und Eile keine Möglichkeit gehabt, ihre Abwesenheit auf dem Rechner zu vermerken. Sie werde vom 26.06. bis 30.06. abwesend sein, entschuldigte sich für die „Überrumpelung“ und bat um eine kurze Rückmeldung. Diese erhielt sie dann auch um 17:02 Uhr von ihrem Vorgesetzten: ihre Anwesenheit sei aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich, Urlaub können sie am nächsten Freitag sowie dem folgenden Montag und Dienstag haben. Tags darauf meldete sich die frisch gebackene BWL Managerin und ließ wissen, sie befinde sich bereits auf Mallorca und habe keine Möglichkeit, im Büro zu erscheinen. Auch am Montag, den 03.07. erschien sie nicht am Arbeitsplatz, woraufhin der Arbeitgeber kündigte. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; im Berufungsverfahren beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf – 8 Sa 87/18 – kam es laut Pressemitteilung vom 10.07.2018 zu einem Vergleich, obwohl auch das Landesarbeitsgericht sogar eine fristlose Kündigung für möglich gehalten hat. Was den Arbeitgeber in dieser Situation bewogen hat, eine Abfindung in Höhe von € 4.000 zu zahlen ist nicht bekannt geworden. (HHo/08.2018)
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