Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Mai 2013

Stellenausschreibung als Indiz für Altersdiskriminierung.

Eine Krankenhausträgerin hatte Zeitungsinserate aufgegeben, in denen es u. a. heißt: „Die (Klinik) C hat in den kommenden Jahren einen relevanten Bedarf an Nachwuchsführungskräften. Um diesen abzudecken gibt es ein spezielles Programm für Hochschulabsolventen/Young Professionals: Traineeprogramm an der C. Da es sich per definitionem um Berufsanfänger handelt, stehen neben den erworbenen Fähigkeiten vor allem die persönlichen Eigenschaften im Mittelpunkt.“ Ein 36jähriger Volljurist mit mehrjähriger Berufserfahrung erhielt auf seine Bewerbung eine Absage. Er betrachtete dies als Benachteiligung wegen seines Alters und verlangte von der Krankenhausträgerin eine Entschädigung. Diese bestritt eine solche Diskriminierung und machte geltend, sie habe eine Auswahl nach Examensnoten getroffen und nur diejenigen Bewerber in Betracht gezogen, die Examensnoten von gut oder sehr gut aufgewiesen hätten. Das Bundesarbeitsgericht urteilte am 24.01.2013 – 8 AZR 429/11 -, die Stellenausschreibung, die sich an Hochschulabsolventen/Young Professionals und an Berufsanfänger richtet, begründe ein Indiz für eine Benachteiligung des 36jährigen Volljuristen wegen seines Alters. Dieses könne die Krankenhausträgerin aber widerlegen, wenn sie als öffentlich-rechtliche Arbeitgeberin gemäß Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz Stellen nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber besetze, hier also dadurch, dass sie beweist, tatsächlich nur Bewerber mit den besten Examensnoten in die Bewerberauswahl einbezogen zu haben. Fazit: Stellenanzeigen bzw. –anforderungen, die das Alter von Bewerbern zum Gegenstand machen, sind tunlichst zu vermeiden. Dazu gehören direkte Altersangaben wie „nicht älter als“, aber auch Umschreibungen die auf das Alter des Bewerbers anspielen, z. B.: „junges dynamisches Team“, „langjährige Berufserfahrung“ etc. (HHo/03.2013).