Aktuelles Arbeitsrecht März 2017
Sturz an der Pinkelrinne: Arbeitsunfall?
Bei einem Freundschafts- und Spaßwettkampf unter befreundeten Feuerwehren ging es hoch her. Nach der offiziellen Siegerehrung blieben noch einige Feuerwehrmänner in geselliger Runde beisammen. Später wurde an der provisorischen Toilettenanlage – einer Pinkelrinne, dir nur durch Gebüsch und Sichtschutzwände abgegrenzt war – ein Feuerwehrmann mit einer Unterschenkelfraktur und einer Blutalkoholkonzentration von 3,0 Promille aufgefunden. Er nahm die gesetzliche Unfallversicherung in Anspruch mit dem Argument, er habe einen versicherten Wegeunfall auf dem Rückweg zum Wasserlassen erlitten. Die Unfallversicherung verweigerte die geforderten Leistungen. Zu Recht, wie das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 25.10.2016 – L 16/3 U 186/13 – entschied: Mit der Siegerehrung sei die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung beendet gewesen und damit auch der Versicherungsschutz. Außerdem wäre nur der Weg zur Toilette, nicht aber die Verrichtung der Notdurft selbst vom Versicherungsschutz gedeckt gewesen. (HHo/02.2017)
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