Aktuelles Arbeitsrecht September 2017
Teilnahme am Betriebsausflug unerwünscht
Einem freigestellten Arbeitnehmer, zuvor in leitender Position in einem Unternehmen tätig, war mündlich zugesichert worden, er könne auch während der Freistellung – also im rechtlich fortbestehenden Arbeitsverhältnis –auch weiterhin an betrieblichen Weihnachts- und Karnevalsfeiern sowie Betriebsausflügen teilnehmen. So war er zunächst zu einem Betriebsausflug eingeladen. Dies missfiel dem neuen Vorstandsvorsitzenden, der ihn wieder ausladen ließ. Das wiederum wollte sich der Arbeitnehmer nicht gefallen lassen und klagte auf Teilnahme beim Arbeitsgericht Köln. Mit Erfolg: Das Arbeitsgericht befandmit Urteil vom 22.06.2017 – 8 Ca 5233/16 -, der Arbeitnehmer dürfe mitfahren aufgrund der mündlichen Zusage, aber auch wegen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. (HHo/09.2017)
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