Aktuelles Arbeitsrecht August 2020
Teilzeitarbeit – Schichtsystem steht entgegen
Der Betreuer in einem Berufsbildungswerk mit angeschlossenem Internat für beeinträchtigte Jugendliche und junge Erwachsene begehrte die Reduktion seiner Arbeitszeit und wollte nur noch in einem Zeitkorridor von 10:00 bis 22:00 Uhr eingesetzt werden. Der Arbeitgeber entsprach zwar dem Wunsch auf Arbeitszeitreduzierung, nicht aber demjenigen auf die gewünschte Lage der Arbeitszeit. Das angerufene Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gab dem Arbeitgeber mit Urteil vom 12.02.2020 – 7 Sa 79/19 – Recht. Das betriebliche Organisationskonzept werde durch den Wunsch des Betreuers wesentlich beeinträchtigt. Es seien auch keine zumutbaren Maßnahmen erkennbar, die seine Vorstellungen von der Lage der Arbeitszeit ermöglichten. Andere Mitarbeiter müssten dann ihre Schichten in Abweichung von ihren Normalarbeitszeiten um eine bzw. drei Stunden ergänzen. Darüber hinaus stünde der Betreuer auch in Urlaubs- und Krankheitsfällen für den vollen Dienst zur Verfügung. Im Übrigen sah das Gericht die Gewährleistung der Rund-um-die-Uhr-Betreuung, der Mindestpersonalmenge nach SGB VIII und das Brandschutzkonzept als gefährdet an. (HHo/08.2020)
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