Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Dezember 2024

Teilzeitbeschäftigten bei Besetzung von Vollzeitarbeitsplatz nicht berücksichtigt – Schadensersatz

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen vom 27.03.2024 – 2 Sa 265/23 – befasst sich mit den Rechten von Teilzeitbeschäftigten, die sich auf eine Vollzeitstelle bewerben. Sie ist besonders relevant für Arbeitnehmer in Teilzeit, die ihre Arbeitszeit erhöhen möchten, sowie für Arbeitgeber, die solche Bewerbungen zu prüfen haben.

 

Sachverhalt

 

Die Klägerin war in Teilzeit bei einem Verein beschäftigt und bewarb sich auf eine interne Ausschreibung für eine Vollzeitstelle. Die Stelle wurde jedoch an eine externe Person vergeben. Die Klägerin argumentierte, dass ihre Bewerbung gleichzeitig als Antrag auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit gemäß § 9 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zu werten sei. Dieser Paragraph gibt Teilzeitkräften das Recht, bei der Besetzung einer freien Stelle bevorzugt berücksichtigt zu werden, wenn keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Die Klägerin forderte Schadensersatz, da sie durch die Ablehnung ihrer Bewerbung finanzielle Nachteile erlitten habe.

 

Entscheidungsgründe

 

Das Gericht urteilte, dass die Bewerbung der Klägerin auf die ausgeschriebene Stelle zugleich als Verlangen nach einer Verlängerung ihrer Arbeitszeit zu verstehen ist. Der Arbeitgeber habe die Vorgaben des § 9 TzBfG verletzt, da er die interne Kandidatin nicht bevorzugt berücksichtigte. Laut Gericht hätte die Stelle nur dann anderweitig besetzt werden dürfen, wenn es sachliche Gründe gegen die Erhöhung der Arbeitszeit der Klägerin gegeben hätte.Da der Arbeitgeber dies nicht ausreichend begründet habe, wurde er für die entstandenen Nachteile der Klägerin schadensersatzpflichtig. Dies umfasst den finanziellen Ausgleich für entgangene Vergütungen.

 

Fazit:

 

Das Urteil zeigt, dass Arbeitgeber sorgfältig prüfen müssen, ob Teilzeitbeschäftigte bei freien Stellen berücksichtigt werden können, bevor externe Kandidaten eingestellt werden. (HHo 12.2024)