Aktuelles Arbeitsrecht Oktober 2020
Telefonsex-Dienstleisterin: Selbständig oder Arbeitnehmerin?
Telefonsexdienstleisterinnen sind Arbeitnehmerinnen und keine Freiberuflerinnen, wenn sie durch einseitige Steuerung und Kontrolle der Betriebsabläufe ihrer Selbständigkeit beraubt werden, wie das Landesarbeitsgericht Köln mit Beschlüssen vom 25.08.2020 – 9 Ta 217/19 – und 9 Ta 98/20 – entschieden hat. Den Telefonistinnen wurde im entschiedenen Fall für ihre Tätigkeit ein 6 bis 8 Quadratmeter großer Raum mit Tisch, Stuhl, Computer und 3 Telefonen zur Verfügung gestellt, wofür sie ein monatliches Entgelt von € 50 zahlten. Aus einem Pool wählten sie einen Alias-Namen und Fotos, die auf der Internet-Seite des Betreibers veröffentlicht wurden. Ihre Einsatzzeiten konnten die Telefonistinnen in Dienstpläne eintragen. Ihre Tätigkeit wurde durch eine an der Decke befestigte Videokamera überwacht und die Telefonate mitgeschnitten. Das Landesarbeitsgericht befand, dass diese Umstände für eine fremdbestimmte und nicht für eine selbständige Tätigkeit sprechen. (HHo/10.2020)
Zurück zur Übersicht Aktuelles Arbeitsrecht