Aktuelles Arbeitsrecht August 2021
Tod des Arbeitgebers – Besteht Arbeitsverhältnis fort?
Ein querschnittsgelähmter Mann, der nach einem Arbeitsunfall eine 24-Stunden Betreuung brauchte, beschäftigte mehrere Pflegekräfte. Eine der Pflegekräfte, die spätere Klägerin, stellte er ab November 2008 für die Grundpflege, Behandlungspflege und alle notwendigen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten ein. Im Arbeitsvertrag stand zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter anderem: „Bei Tod des Arbeitgebers oder dessen dauerhaften Unterbringung in einer stationären Einrichtung endet der Vertrag 14 Tage nach dem Todestag bzw. dem Aufnahmetag, ohne dass es einer Kündigung bedarf.“ Im Herbst 2019 wurde die Pflegekraft schwanger und befand sich ab Ende November im in einem sog. Beschäftigungsverbot. Der pflegebedürftige Arbeitgeber verstarb am 21. März 2020. Ein bevollmächtigter Neffe beantragte beim zuständigen Landesamt die behördliche Zustimmung, um das Arbeitsverhältnis mit der schwangeren Pflegekraft zu kündigen. Das Landesamt verwies darauf, dass das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitgebers ende. Eine Zustimmung zur Kündigung sei deshalb nicht nötig. Der Neffe teilte der Klägerin daraufhin schriftlich mit, dass das Arbeitsverhältnis gemäß des Arbeitsvertrages zum 04. 04.2020 ende. Vorsorglich kündigte er das Arbeitsverhältnis außerordentlich zum gleichen Zeitpunkt, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Damit wollte sich die Klägerin nicht abfinden. Das in 2. Instanz angerufene Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern wies die Klage mit Urteil vom 16.03.2021 – 5 Sa 295/20 – im Wesentlichen ab. Die Eigenart der Arbeitsleistung habe die Befristung des Arbeitsvertrags auf den Tod des Arbeitgebers gerechtfertigt. Das Arbeitsverhältnis einer Pflegekraft, die ausschließlich zur Betreuung des pflegebedürftigen Arbeitgebers eingestellt werde, weise Besonderheiten auf. Diese ließen eine zweckbefristete Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Tod des Arbeitgebers zu. Auch ein Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz liege nicht vor. Es schütze nur vor Kündigungen durch den Arbeitgeber und nicht auch vor Beendigungen des Vertrags aus anderen Gründen, wie aufgrund von Befristungen. Ein allgemeines Verbot der Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Schwangerschaft enthalte das Mutterschutzgesetz nicht. (HHo/08.2021)
Zurück zur Übersicht Aktuelles Arbeitsrecht