Aktuelles Arbeitsrecht Oktober 2014
Tricksen bei der Zeiterfassung: fristlose Kündigung
Ein 46 Jahre alter Arbeitnehmer war seit mehr als 25 Jahren in einer Großmetzgerei beschäftigt. Beim Verlassen der Produktion wegen privater Arbeitsunterbrechungen müssen die Mitarbeiter eine Zeiterfassung mit Chip bedienen und sich bei der Rückkehr entsprechend zurückmelden. Der Arbeitnehmer wurde dabei beobachtet, dass er den Chip in seiner Geldbörse beließ und diese außerdem mit der Hand abschirmte, wenn er diesen vor das Zeiterfassungsgerät hielt. So „erwirtschaftete“ er in eineinhalb Monaten insgesamt 3,5 Stunden bezahlte Zeit. Das hessische Landesarbeitsgericht, Urteil vom 17.02.2014 – 16 Sa 1299/13 – hielt die ausgesprochene fristlose Kündigung für rechtens: Wegen des vorsätzlichen Betrugs und des damit einhergehenden Vertrauensbruchs sei es dem Arbeitgeber nicht zumutbar gewesen, lediglich eine Abmahnung auszusprechen. (HHo/10.2014)
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